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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 433

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 433, Rn. X



BGH 2 StR 590/09 - Beschluss vom 31. März 2010 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Verfallsanordnung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.