Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 122

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 122, Rn. X



BGH 2 StR 528/09 - Beschluss vom 9. Dezember 2009 (LG Marburg)

Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung).

§ 400 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil der 6. Strafkammer des Landgerichts Marburg als Schwurgericht vom 9. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig. Der allein erhobenen nicht ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts lässt sich nicht entnehmen, ob der Nebenkläger entsprechend § 400 Abs. 1 StPO mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10).