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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1100

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 1100, Rn. X



BGH 2 StR 412/09 - Beschluss vom 28. Oktober 2009 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. April 2009 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da sie den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht genügt. Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.