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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1065

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 1065, Rn. X



BGH 2 StR 328/08 - Beschluss vom 10. September 2008 (LG Darmstadt)

Unbegründete Revision; Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem Umstand, dass der Angeklagte die Gefährdung der übrigen Anwohner durch das Inbrandsetzen seiner Wohnung billigend in Kauf nahm (UA S. 29), entnimmt der Senat, dass der Angeklagte bedingten Vorsatz dahin hatte, dass der von ihm gelegte Brand auch auf weitere wesentliche Teile des Hauses übergreifen würde.