Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1063

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 1063, Rn. X



BGH 2 StR 325/08 - Beschluss vom 22. August 2008 (LG Aachen)

Beihilfe (psychische; sukzessive; im Beendigungsstadium).

§ 27 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Februar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Bereits die rechtsfehlerfrei festgestellte Zusage der Angeklagten, den früheren Mitangeklagten G. bei dessen Banküberfall durch Entgegennahme der Tatbeute und Verschaffen einer Fluchtgelegenheit zu unterstützen, stellte eine (psychische) Beihilfe zu der plangemäß ausgeführten Haupttat dar. Auf die Frage, ob die Beute bei Übergabe bereits gesichert war, kam es danach nicht an.