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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1074

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 1074, Rn. X



BGH 2 StR 307/08 - Beschluss vom 4. November 2008 (LG Köln)

Urteilsgründe (Gewerbsmäßigkeit).

§ 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit ist - was für das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit erforderlich ist - zu entnehmen, dass der Angeklagte die Geldfälschung durch mehrere Tathandlungen begehen wollte.