HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 101
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 101, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts insgesamt keinen Rechtsfehler erkennen lassen.