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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 17

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 17, Rn. X



BGH 2 ARs 463/06 / 2 AR 252/06 - Beschluss vom 12. Dezember 2006

Unzulässige Anhörungsrüge.

§ 33a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat am 7. November 2006 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2006 - Az.: 1 Zs 950/06 - 4 VAs 42/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

2

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2006 hat der Senat bei seiner Entscheidung verwertet; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.