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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 591

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 591, Rn. X



BGH 2 ARs 301/06 / 2 AR 99/06 - Beschluss vom 28. Juni 2006

Zuständigkeitsbestimmung (Wohnsitz; Zweckmäßigkeit).

§ 42 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg zuständig.

Gründe

1

Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Neustrelitz an das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg ist rechtsfehlerfrei, da der Angeklagte nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz von U. nach Hamburg verlegt hat. Dass der Aufenthaltswechsel zwischen Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt ist, steht einer Abgabe nicht entgegen (BGHSt 13, 209, 216 ff.).

2

Die Abgabe ist auch zweckmäßig, da der Angeklagte sämtliche ihm vorgeworfene Taten in Hamburg begangen haben soll.