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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 228

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 228, Rn. X



BGH 2 StR 485/06 - Beschluss vom 12. Januar 2007 (LG Aachen)

Einstellung des Verfahrens nach Tod des Angeklagten (Kostenfolge).

§ 206a StPO; § 467 Abs. 1 und 3 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Der frühere Angeklagte ist nach wirksamer Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juli 2006 verstorben. Das Verfahren war daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108).

2

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und 3 StPO. Der Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Der Schuldspruch war bereits infolge des Beschlusses des Senats vom 7. September 2005 (2 StR 342/05) rechtskräftig; die gegen die Neufestsetzung der Strafe durch Urteil des Landgerichts vom 17. Juli 2006 gerichtete Revision des früheren Angeklagten war unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.