Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 493

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 493, Rn. X



BGH 2 ARs 44/05 / 2 AR 36/05 - Beschluss vom 16. Juni 2005

Offensichtliches Schreibversehen.

§ 267 StPO

Entscheidungstenor

Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 14. April 2005 werden dahingehend berichtigt, daß es in Absatz 1, Zeile 2, statt "19. Oktober 2005" richtig heißen muß "19. Oktober 2004".

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, das zur Klarstellung zu berichtigen war.