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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 489

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 489, Rn. X



BGH 2 StR 529/04 - Beschluss vom 8. Juni 2005

Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluß vom 12. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Rügevorbringen des Angeklagten rechtfertigt keine ihm günstigere Beurteilung der Unzulässigkeit seiner Revision. Der Angeklagte wiederholt sein Vorbringen, sein Rechtsmittelverzicht sei durch den rechtswidrigen Vollzug von Untersuchungshaft erzwungen worden. Diese Behauptung hat der Senat bereits bei seiner Entscheidung vom 12. Januar 2005 geprüft und als unzutreffend zurückgewiesen. Sie kann deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht begründen. Es muß daher bei der getroffenen Entscheidung verbleiben.