Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH 2 ARs 181/03, Beschluss v. 11.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 ARs 181/03 / 2 AR 114/03 - Beschluss vom 11. Juni 2003 (-)

Zuständigkeitsbestimmung für die Strafvollstreckung.

§ 462 a Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11. August 1999 ist das Amtsgericht Köln zuständig.

Gründe

1

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Köln als Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 462 a Abs. 2 StPO. Ein Fall der Zuständigkeitskonzentration gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO liegt nicht vor, weil die Strafvollstreckung aus der Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. August 1999 erledigt ist.