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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 2 StR 180/03, Beschluss v. 10.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 StR 180/03 - Beschluss vom 10. Juli 2003

Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger (Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse).

§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Nebenklägers N. vom 25. Juni 2003 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen.

2

Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe kommt hier zwar nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.