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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 672

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2026 Nr. 672, Rn. X



BGH 1 StR 174/26 - Beschluss vom 27. April 2026 (LG Ellwangen)

„Einfache“ Signatur eines elektronischen Dokuments (lesbare Anbringung des bürgerlichen Names des Verteidigers erforderlich).

§ 32a Abs. 3 Satz 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Eine „einfache“ Signatur im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert die maschinenschriftliche oder sonst lesbare Anbringung des bürgerlichen Namens des Verteidigers. Die nicht lesbare handschriftliche Unterschrift, die lediglich mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ versehen ist, genügt dafür nicht. Das gilt auch dann, wenn auf dem Briefkopf der Revisionsbegründungsschrift nur der Verteidiger aufgeführt ist.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 14. Januar 2026 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die - nicht qualifiziert signierte - Revisionsbegründungschrift ist zwar auf einem sicheren Übertragungsweg im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO eingereicht worden; indes genügt die nicht lesbare handschriftliche Unterschrift, die lediglich mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ versehen ist, nicht den Anforderungen an eine „einfache“ Signatur im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, BGHR StPO § 32a Abs. 3 Signatur 1 Rn. 9 f. mwN). Die maschinenschriftliche oder sonst lesbare Anbringung des bürgerlichen Namens des Verteidigers war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil auf dem Briefkopf der Revisionsbegründungsschrift nur der Verteidiger aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2025 - XII ZB 599/23 Rn. 9 mwN).

2

Die Revision wäre im Übrigen auch unbegründet.