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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 661

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 661, Rn. X



BGH 1 StR 88/22 - Beschluss vom 18. Mai 2022 (LG Konstanz)

Verlesung eines Gutachtens einer öffentlichen Behörde ohne gerichtlichen Beschluss.

§ 256 Abs. 1 Nr. 1 a) StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Soweit der Angeklagte mit der Verfahrensrüge geltend macht, das Landgericht habe das Gutachten des Universitätsklinikums F. vom 17. Dezember 2020 in der Hauptverhandlung ohne gerichtlichen Beschluss gemäß § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO verlesen, greift diese Rüge nicht durch. Bei dem vorgenannten Gutachten handelt es sich um ein Gutachten einer öffentlichen Behörde, dessen Verlesung rechtsfehlerfrei nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 a) StPO auch ohne gerichtlichen Beschluss erfolgen konnte.