Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 116

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 116, Rn. X



BGH 1 StR 471/14 - Beschluss vom 15. Januar 2015 (LG Konstanz)

Offensichtliches Schreibversehen.

§ 267 StPO

Entscheidungstenor

Der Beschluss des 1. Strafsenats vom 20. November 2014 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es im Tenor statt:

"a) im Maßregelausspruch dahin abgeändert, ..." richtig:

a) im Maßnahmeausspruch dahin abgeändert, ... und in den Gründen (2. Absatz):

"Jedoch war das Urteil im Maßregelausspruch ..." richtig:

Jedoch war das Urteil im Maßnahmeausspruch ... heißen muss.