HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 221
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 221, Rn. X
Der Senatsbeschluss vom 29. November 2013 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in den Gründen unter 1.d(2)(a) dahingehend berichtigt, dass die Worte "unzulässiger Protokollierung" durch "unzulänglicher Protokollierung" ersetzt werden.