Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 51

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 51, Rn. X



BGH 1 StR 561/12 - Beschluss vom 5. Dezember 2012 (LG Stuttgart)

Unzulässige Revision des Nebenklägers.

§ 400 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Ausweislich der Revisionsschrift soll trotz formal weiterreichenden Antrags mit dem Rechtsmittel lediglich eine andere, dem Angeklagten ungünstigere Rechtsfolge - die Nichtaussetzung der Maßregel zur Bewährung - erreicht werden. Mit diesem Anfechtungsziel ist ein Rechtsmittel für den Nebenkläger jedoch ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO). Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet.