HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 796
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 796, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. April 2012 wird zur Klarstellung mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass sich die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 10.000 € gegen den Angeklagten und den Nichtrevidenten A. als Gesamtschuldner richtet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.