HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1051
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 1051, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Memmingen vom 3. Februar 2010 ergibt sich nicht, dass sich der Verfolgungswille auf die im vorliegenden Verfahren angeklagten Lebenssachverhalte bezieht.