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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 666

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 666, Rn. X



BGH 1 StR 266/12 - Beschluss vom 25. Juli 2012 (LG Bayreuth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 30. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Verfallsbetrag (§ 111i Abs. 2 StPO) hinsichtlich der Nebenklägerin M. aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Juni 2012 dargelegten Gründen 216.000 € beträgt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.