HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 679
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 679, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke nicht angenommen hat.