HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 492
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 492, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen, weil keine Revisionsbegründung angebracht ist (§ 345 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.