HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 246
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 246, Rn. X
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt lediglich, dass § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (BGH NStZ 2008, 693; NStZ 2007, 522 f.; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 46 Rdn. 76a).