HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 594
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 594, Rn. X
Der Beschluss des Senats vom 20. Mai 2010 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Abschnitt 3 Buchst. d) Randnummer 20 Zeile 2 f. der Gründe statt "kann dieser Sperrgrund noch zur Anwendung kommen" heißen muss "kann dieser Sperrgrund nicht zur Anwendung kommen".