HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 822
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 822, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 2. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Wegen der Abfassung von Urteilsgründen wird auf BGH NStZ 1998, 51 hingewiesen