HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 478
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 478, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die umfassende Prüfung der ausgeführten Sachrüge durch den Senat hat zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.