HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 962
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 962, Rn. X
Die Revision des Angeklagten wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Juli 2008 genannten Gründen mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen, dass im Fall II. F. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Monat festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.