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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 169

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 169, Rn. X



BGH 1 StR 158/08 - Beschluss vom 19. Dezember 2012

Pauschgebühr.

§ 42 RVG

Entscheidungstenor

Dem Wahlverteidiger des Verurteilten F., Rechtsanwalt H. in He., steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr gemäß § 42 RVG in Höhe von 2.500 Euro (zweitausendfünfhundert Euro) zu.

Gründe

1

Der Senat entscheidet über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die gesamte Tätigkeit des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren gemäß § 42 RVG.

2

Er hält insoweit die bewilligte Gebühr aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens und des erforderlichen Zeitaufwands sowie der Dauer der Revisionshauptverhandlung für angemessen.

3

Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.