HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 973
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 973, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Urteil bezüglich des Beschwerdeführers nicht auf den fehlerhaften Rauschgiftmengen, welche dem Mitangeklagten B. fehlerhaft zugerechnet wurden, beruht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.